Unser Seniorenzentrum bietet ebenso die Möglichkeit der Kurzzeitunterbringung an.

Die stationäre Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist für Pflegebedürftige sowie für Patientinnen und Patienten der Krankenhausnachsorge gedacht, die für kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind.

Die stationäre Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI dient dazu, bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen einen Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung zu ermöglichen. Hierbei gilt es, besondere Ansprüche zu prüfen – bitte klären Sie die Anspruchsberechtigung im Voraus mit Ihrer zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse.

Bei einem Aufenthalt in unserer Einrichtung im Rahmen einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die anfallenden Pflegeleistungen sowie den Ausbildungszuschlag. Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden hierbei nicht berücksichtigt und müssen selbst getragen werden.

Der nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden und somit den Zeitraum von bis zu vier auf bis zu acht Wochen verlängern. Ebenso kann auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen zurückgegriffen werden. Bitte klären Sie diese Ansprüche vorab mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungspflege sind identisch mit dem Leistungsangebot der vollstationären Pflege. Die zu betreuenden Personen werden vollständig in den Tagesablauf unseres Hauses integriert.

Bei weiteren Fragen zu einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in unserem Seniorenzentrum Böhl-Iggelheim steht Ihnen gerne unser Bewohner- und Angehörigenservice zur Verfügung. Falls wir Sie bereits von uns überzeugt haben, können Sie über das untenstehende Kontaktformular gerne auch direkt eine Anfrage stellen. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Kontaktformular